Steuerklassenwechsel für Ehepaare: Antrag bis 30. November

Verheiratete Arbeitnehmer können ihre Steuerklassen im Laufe des Jahres beim Finanzamt ändern lassen. Damit der Wechsel noch im laufenden Jahr wirkt, muss der Antrag bis zum 30. November gestellt werden.

Frist
Jedes Jahr bis 30. November
Stand
Mit der offiziellen Quelle abgeglichen: 20. Oktober 2026

Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen? Ein Antrag nach dem 30. November wirkt nicht mehr für das laufende Jahr. Zu viel oder zu wenig gezahlte Lohnsteuer wird dann erst mit der Steuererklärung ausgeglichen.

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können zwischen den Steuerklassen-Kombinationen wählen, zum Beispiel IV/IV oder III/V. Die Wahl ändert den monatlichen Lohnsteuerabzug, nicht die Jahressteuer. Das kann sich etwa vor Elterngeld oder bei geändertem Einkommen auswirken. Der Wechsel gilt ab dem Monat nach dem Antrag.

So gehen Sie vor

  1. Überlegen Sie, welche Kombination zu Ihrem Einkommen passt. Ein Lohnsteuerrechner hilft beim Vergleich.
  2. Stellen Sie den Antrag gemeinsam beim Finanzamt, am einfachsten online über „Mein ELSTER“.
  3. Reichen Sie den Antrag bis zum 30. November ein, damit er im laufenden Jahr wirkt.
  4. Prüfen Sie auf der nächsten Gehaltsabrechnung, ob die neue Steuerklasse übernommen wurde.

Häufige Fragen

Wie oft dürfen wir die Steuerklasse wechseln?

Das Gesetz begrenzt die Zahl der Anträge im Jahr nicht. Ehegatten können die Änderung im Laufe des Kalenderjahres beantragen.

Ab wann gilt die neue Steuerklasse?

Ab Beginn des Monats, der auf den Antrag folgt.

Müssen wir mit Steuerklasse III/V eine Steuererklärung abgeben?

Ja. Haben beide Arbeitslohn bezogen und wurde einer nach Steuerklasse V besteuert, ist eine Einkommensteuererklärung Pflicht.

Offizielle Quelle: gesetze-im-internet.de (öffnet in einem neuen Tab)

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